Hintergrund ist das Integritätsinteresse: Wer sein vertrautes Fahrzeug behalten möchte, soll das dürfen, auch wenn eine Ersatzbeschaffung rechnerisch günstiger wäre. Die Grenze liegt bei 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.
Die Bedingungen sind streng. Eine Teilreparatur oder eine Reparatur in Eigenregie, die vom Gutachten abweicht, lässt den Anspruch entfallen; abgerechnet wird dann nur auf Totalschadenbasis. Auch der Nachweis der Weiternutzung über sechs Monate ist zwingend.
Aus der Praxis: Wer diesen Weg gehen will, braucht das Gutachten vor der Reparatur und eine Werkstatt, die exakt nach Vorgabe arbeitet. Eine Reparaturbestätigung nach Abschluss sichert den Anspruch ab.
Verwandte Begriffe
- Wirtschaftlicher Totalschaden: Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, das Fahrzeug technisch aber reparierbar wäre.
- Wiederbeschaffungswert: Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man am regionalen Markt für ein gleichwertiges Fahrzeug bezahlen müsste, inklusive der üblichen Händlerspanne.
- Reparaturbestätigung: Die Reparaturbestätigung ist der Nachweis, dass ein Fahrzeug tatsächlich und fachgerecht instand gesetzt wurde.
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