Vom technischen Totalschaden unterscheidet er sich dadurch, dass eine Reparatur möglich, nur eben unwirtschaftlich wäre. Ob dieser Fall eintritt, hängt an drei Zahlen: den kalkulierten Reparaturkosten, dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf trotzdem repariert und abgerechnet werden, nämlich innerhalb der 130-Prozent-Regel. Dafür müssen fachgerechte Reparatur und Weiternutzung nachgewiesen werden.
Ausführlich behandeln wir das Thema hier: Wirtschaftlicher Totalschaden.
Verwandte Begriffe
- 130-Prozent-Regel: Die 130-Prozent-Regel erlaubt eine Reparatur auch dann, wenn die Kosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
- Restwert: Der Restwert ist der Betrag, den das beschädigte Fahrzeug in seinem aktuellen Zustand noch erzielt.
- Wiederbeschaffungswert: Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man am regionalen Markt für ein gleichwertiges Fahrzeug bezahlen müsste, inklusive der üblichen Händlerspanne.
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