Grundlage ist der Schadenersatzanspruch nach § 249 BGB: Zur Wiederherstellung gehört, den Schaden überhaupt beziffern zu können, und dafür darf sich der Geschädigte eines eigenen Sachverständigen bedienen.

Meldet sich die gegnerische Versicherung kurz nach dem Unfall und bietet einen Gutachtentermin an, ist das Service für die eigene Seite: Dieser Prüfer arbeitet im Auftrag derjenigen Partei, die am Ende zahlen soll.

Aus der Praxis: Du musst dich am Telefon zu nichts verpflichten und keinen Termin zusagen. Ein Satz genügt: dass du einen eigenen Sachverständigen beauftragst und dich meldest.

Ausführlich behandeln wir das Thema hier: Warum kein Versicherungsgutachter.

Verwandte Begriffe

  • Sachverständigenhonorar: Das Sachverständigenhonorar ist die Vergütung für die Erstellung des Schadengutachtens; es bemisst sich nach der Schadenhöhe zuzüglich Nebenkosten.
  • Schadensminderungspflicht: Die Schadensminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten, den Schaden nicht unnötig zu vergrößern.
  • Honorarkürzung: Von einer Honorarkürzung spricht man, wenn die eintrittspflichtige Versicherung das Sachverständigenhonorar nicht vollständig erstattet.

Fragen zu deinem eigenen Fall?

Begriffe erklären das eine, dein Fall ist das andere. Ruf an, wir sagen dir in wenigen Minuten, was in deiner Situation zu holen ist. Bei unverschuldetem Unfall kostet dich das Gutachten nichts, auch nicht bei einer Kürzung durch die Versicherung.