Typische Regressfälle sind Trunkenheit am Steuer, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Unfallflucht. Die Haftpflichtversicherung zahlt zunächst an den Geschädigten, holt sich das Geld dann aber ganz oder teilweise beim eigenen Kunden zurück.
Der Anspruch des Geschädigten bleibt davon unberührt: Er bekommt sein Geld unabhängig davon, ob der Verursacher später in Regress genommen wird.
Verwandte Begriffe
- Direktanspruch: Der Direktanspruch erlaubt es dem Geschädigten, seine Forderung unmittelbar gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu richten.
- Haftpflichtschaden: Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn ein anderer den Unfall verursacht hat und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung eintritt.
- Quotenvorrecht: Das Quotenvorrecht sorgt bei geteilter Haftung dafür, dass die eigene Kaskoversicherung den nicht ersetzten Teil des Schadens vorrangig ausgleicht.
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